Jugendordnung des
Turn-
und Sportvereins 1904 Himmighofen e. V.
Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 11 der Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins 1904 Himmighofen e.
V.
Vorwort
Die Jugendorganisation des Turn- und Sportvereins 1904 Himmighofen e. V. tritt für eine Gleichbehandlung von
Frauen und Männern, bzw. von Mädchen und Jungen ein. Wir möchten allen Mädchen und
Frauen Mut machen, sich auch in Führungsgremien an der Mitgestaltung des Vereinsleben zu beteiligen und für die
Durchsetzung ihrer Interessen zu engagieren.
In der Jugendordnung haben wir auf die weibliche Sprachform der Funktionsbezeichnungen verzichtet, um einen
möglichst verständlichen Text zu erhalten.
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Name: Jugendorganisation des Turn- und Sportveordnungreins 1904 Himmighofen e. V. Mitglieder sind alle
Jugendlichen des Turn- und Sportvereins 1904 Himmighofen e. V. sowie alle innerhalb des
Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2
Aufgaben
Die Jugendorganisation führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Ordnung. Die Aufgaben der Jugendorganisation
sind:
a)
Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit (vgl. KJHG § 11 (3))
b)
Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und
Lebensfreude
c)
Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und
Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d)
Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
e)
Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
f)
Pflege der internationalen Verständigung
g)
Entscheidung über die der Vereinsjugend zufließenden Mittel
§ 3
Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
§ 4
Jugendvollversammlung
Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss
alle jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zur Jugendvollversammlung
ein. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab Vollendung des siebten Lebensjahres.
Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind die Übungsleiter und Jugendtrainer sowie der
Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter.
Aufgaben der Jugendvollversammlung:
a)
Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreters für zwei Jahre (beide mindestens 18 Jahre alt).
Kürzere Amtszeiten sind nur zulässig, um den Wahlrhythmus des Gesamtvorstandes zu
erreichen.
b)
Wahl der Jugendsprecher für ein Jahr (einen weiblichen und einen männlichen; maximal 18 Jahre
alt)
c)
Wahl weiterer Vertreter für spezielle Aufgabenbereiche
d)
Änderung der Jugendordnung
e)
Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
f)
Vorschläge für das Jahresprogramm
g)
Verabschiedung des Jugendetats
Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß (schriftlich) und fristgerecht (vier
Wochen vorher) eingeladen wurde. Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn
die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung
ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher
festgestellt worden ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendorganisation haben je eine nicht übertragbare
Stimme.
§ 5
Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus:
a)
dem Vereinsjugendleiter
b)
dem Stellvertreter
c)
den Jugendsprechern
d)
den Jugendtrainern und -betreuern (max. drei Personen)
e)
weiteren Vertretern für spezielle Aufgabenbereiche
Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der
Jugendvollversammlung gestellten Aufgaben durch.
Den Vorsitz übernimmt der Vereinsjugendleiter. Dieser vertritt die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand mit Sitz
und Stimme.
Aufgaben des Jugendausschusses sind:
a)
Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
b)
Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
c)
Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
d)
Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen
Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
e)
Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms
f)
Einberufung der Jugendvollversammlung
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse
der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der
Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Am Ende des
Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Über die Tätigkeit ist vom Vereinsjugendleiter
ein Jahresbericht abzufassen und dem Vereinsvorstand vorzulegen.
§ 6
Verhältnis zum Gesamtverein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim
Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu
ergreifen.
§ 7
Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung
notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung des
Vereins zur Bestätigung vorzulegen.
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der
Vereinssatzung.
Die vorstehende Jugendordnung wurde am 14.04.1996 in Himmighofen von der Jugendversammlung einstimmig
angenommen.
Der Jugendausschuss
Vereinsjugendleiter
Stellvertretender Jugendleiter
Jugendsprecherin
Jugendsprecher
Die Jugendtrainer