Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins 1904 Himmighofen e.V.

 

beschlossen in der Mitgliederversammlung in Himmighofen
- am 11.05.1996 als Ersatz der Satzung vom 19.12.153 und ihrer Ergänzung vom 29.01.1977
- am 18.08.2010
- am 05.07.2013
- am 24.06.2015
- am 25.07.2018

 

Vorwort
Der Turn- und Sportverein 1904 Himmighofen e.V. tritt für eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern, bzw. von Mädchen und Jungen ein. Wir möchten allen Mädchen und Frauen Mut machen, sich auch in Führungsgremien an der Mitgestaltung des Vereinsleben zu beteiligen und für die Durchsetzung ihrer Interessen zu engagieren.
In der Vereinssatzung haben wir auf die weibliche Sprachform der Funktionsbezeichnungen verzichtet, um einen möglichst verständlichen Text zu erhalten.

 


§ 1
Name, Sitz und Zweck


1. Der am 19. Dezember 1953 in Himmighofen wiedergegründete, erstmals 1904 gegründete, Verein führt den
Namen “Turn- und Sportverein 1904 Himmighofen e.V.”. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im
Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in
Himmighofen. Er ist indas Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß. Der
Verein ist parteilich, konfessionell und rassisch neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der
sportlichen Jugendarbeit.
3. Der TuS 1904 Himmighofen e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher,
seelischer oder sexualiserter Art ist.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu
gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.


§ 2

Datenschutz im Verein


1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der jeweils gültigen
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern (Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern und Übungsleiter) oder
sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Die zum Stichtag der Satzungserweiterung um diesen Paragraphen bereits vorhandenen Mitglieder werden über
das Mitteilungsblatt „Blaues Ländchen aktuell“ , über unsere Internetseite und über den Aushängekasten der
Ortsvereine über die Umsetzung der neuen DSGVO im TuS Himmighofen informiert. Alle notwendigen zukünftigen
Änderungen erfolgen über das Mitteilungsblatt „Blaues Ländchen aktuell“.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede gemeinnützige Organisation oder jede natürliche Person bei
zeitlich befristeter Mitgliedschaft werden.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten,
welcher für die Dauer der Mitgliedschaft ein unwiderruflich geltendes SEPA-Lastschriftmandat beinhalten muss.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die mit dem minderjährigen
Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften. Der
Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
4. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände an, denen der Verein angehört.
5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Alle vereinseigenen Geräte, Kleidung,
Schriftstücke, etc. sind beim Verein abzuliefern.


§ 5
Beiträge


1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei
Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftsmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende
Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID:
DE-97ZZZ00000350333 und der Mandatsreferenznummer am 31.03. bzw. 31.10. (entsprechend der Angabe des
Mitgliedes auf dem Aufnahmeantrag) ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am
unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
3. Allgemeine Ankündigungen bei Beitragsänderungen erfolgen über das Mitteilungsblatt „Blaues Ländchen
aktuell“.


§ 6
Straf- und Ordnungsmaßnahmen


1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Geldstrafe bis zu DM 100,—
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.


§ 7
Rechtsmittel


Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch
zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über
den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung
des Vorstandes berührt sind.


§ 8
Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 9
Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit
Schreiben an alle Mitglieder oder durch Aushang im Mitteilungskasten der Ortsvereine. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Zusätzlich sollte
eine Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan „Blaues Ländchen aktuell“ direkt vor Veranstaltungstermin
vorgenommen werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind
Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorstand des Vereins eingegangen sind.


§ 10
Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:
A) dem engeren Vorstand.
Hierzu gehören:
a) der 1.Vorsitzende
b) der 2.Vorsitzende
c) der 1.Kassierer
d) der 2. Kassierer
e) der Schriftführer
e) die 2 Beisitzer
f) der Vereinsjugendleiter
B) dem erweiterten Vorstand. Hierzu gehören:
a) die Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten
b) die Kassenprüfer
c) die Obleute für verschiedene Aufgaben (z.B. Pressewart)
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann
auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlang
wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 11
Gesetzliche Vertretung


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum
Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.


§ 12
Jugend des Vereins


1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung, im Rahmen der
Satzung und der Ordnung des Vereins, eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die
Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.


§ 13
Abteilungen


1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstands Abteilungen gebildet werden,
denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag
einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung,
die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die
Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 14
Ausschüsse


1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen
werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen eine Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand
über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.


§ 15
Protokollierung der Beschlüsse


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der
Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.


§ 16
Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf 2 Jahre
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.


§ 17
Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
an die Gemeinde Himmighofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
zu verwenden hat.

 

Der Vorstand


1.Vorsitzender

2.Vorsitzender
Schriftführer

1.Kassierer

2. Kassierer
1.Beisitzer

2.Beisitzer

Vereinsjugendleiter



Satzung des TuS 1904 Himmighofen e.V. vom 11.05.1996

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